Satzung "Die Freien Bürger (dfb) e.V. zum Download/Drucken
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Satzung

 

Satzung

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein heißt Die Freien Bürger und hat seinen Sitz in Flörsheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  1. Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Untergliederungen bilden.
  2. Der Verein soll in das für Flörsheim zuständige Vereinsregister Wiesbaden eingetragen werden und führt danach den Zusatz e. V..

 

§2 Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein versteht sich als Förderer einer freiheitlich-demokratischen, ökologisch marktwirtschaftlichen und sozialen Politik für unsere Heimatstadt Flörsheim und seine Stadtteile.

 

  1. Zur Verwirklichung des Vereinszweckes im Sinne des § 2(1) nimmt der Verein im Besonderen an Gemeinde-/Kreistagswahlen teil.

 

Hierbei strebt der Verein eine möglichst breite Vertretung seiner politischen Auffassungen durch die Erreichung von Mandaten, sowohl in Gemeinde- als auch in Kreisparlamenten an.

 

Darüber hinaus führt der Verein Veranstaltungen zur politischen Willensbildung in den gesellschaftlichen Bereichen durch.

  1. Der Vereinszweck kann nur durch Beschluss von ¾ aller Mitglieder geändert werden.

 

  1. Auf Grundlage des Vereinszweckes kann sich der Verein eine Vereinsordnung geben. Diese ist für die Mitglieder bindend und von mindestens ¾ der Mitglieder zu beschließen. Eine Abänderung der Vereinsordnung bedarf einer ¾ Mehrheit aller anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

 

§3 Mitgliedschaft

 

  1. Stimmberechtigte Mitglieder des Vereins können natürliche Personen ab dem 16. Lebensjahr sein, die die Grundsätze des Vereins, insbesondere der Vereinsordnung, anerkennen und bereit sind, seine politischen Ziele aktiv zu fördern.

 

  1. Natürliche Personen, die die Arbeit des Vereins unterstützen möchten, können durch Erklärung Fördermitglied werden und entrichten einen jährlichen Förderbeitrag. Sie haben kein Stimmrecht, allerdings passives Wahlrecht.

 

  1. Die Mitgliedschaft ruht, wenn gegen das Mitglied ein Ausschlussverfahren anhängig ist.

 

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

 

Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Aufnahmeantrags. Dieser muss die Aufnahme schriftlich bestätigen. Stimmen mehr als 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder des Vorstandes gegen die Aufnahme (Vetorecht), so ist dem Bewerber die Aufnahme zu versagen.

 

Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Gegen die Ablehnung ist ein Widerspruch zulässig, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

 

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Satzung die Zwecke des Vereins zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Vereins zu beteiligen.

 

  1. Wesentliche Pflicht des Mitglieds ist die Beitragspflicht auf der Grundlage der Beitragsordnung. Ist ein Mitglied länger als ein halbes Jahr im Beitragsrückstand, so kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden (§ 6 (3).
  2. Wählbar in ein Amt der Wählergemeinschaft sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen der Wählergemeinschaft in dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb der Wählergemeinschaft eintreten und sie durchsetzen.

 

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch -Tod

 

-Austritt

-Ausschluss

  1. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er wird mit Zugang beim Vorstand wirksam.
  2. Ein Mitglied kann aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen der Wählergemeinschaft, insbesondere gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze der Wählergemeinschaftsordnung verstößt.
  3. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu diesen Grundsätzen bekennen. Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere durch Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung, einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens verbotener Kennzeichen und Symbole, werden aus der Wählergemeinschaft ausgeschlossen.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss.
  5. Ein Ausschluss ist insbesondere auch möglich, wenn ein Mitglied über 6 Monate keine Vereinsbeiträge geleistet hat.

 

§7 Beiträge und Spenden

 

Der Verein finanziert sich durch Beiträge, Spenden und Zuwendungen. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

§8 Organe

Der Verein hat folgende Organe: Mitgliederversammlung und Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Vereins. Sie kann dem Vorstand Aufträge und Weisungen erteilen.

 

Sie hat die Richtlinien- und Haushaltskompetenz und darüber hinaus folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstands

 

  1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschafts-, Geschäfts- und Kassenberichts
  2. Entlastung des Vorstands
  3. Beschluss über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung

 

Die Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert, oder wenn ein Viertel der Mitglieder oder ein Drittel des Vorstands die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen. Die/der Vorsitzende beruft die Sitzung schriftlich mindestens vier Wochen im Voraus unter Angabe der Tagesordnung ein.

 

Für eine außerordentliche Versammlung beträgt die Einladungsfrist zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung kann eine Änderung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

 

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und unter Angabe des Abstimmungsergebnisses in einem Protokoll festgehalten, aus dem auch Ort und Zeit der Versammlung hervorgehen.

 

Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Abstimmung geheim. Das Protokoll ist von der Versammlungsleitung zu unterschreiben.

 

§9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer sowie weiteren, bis zu fünf Beisitzern.

 

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl von der nächstfolgenden Mitgliederversammlung für die noch verbleibende Amtszeit vorgenommen.

 

Der vertretungsberechtigte Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.

 

 

 

§10 Satzungsänderungen

 

Satzungsänderungen können nur auf ordentlichen Mitgliederversammlungen beschlossen werden. Sie bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Dies gilt nicht für eine Änderung des Vereinszwecks § 2 (2) und der Vereinsordnung § 2 (4).

 

§11 Auflösung

 

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, wenn der Vorstand oder die Hälfte der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies beantragen. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

 

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft/Verein, die/der sich den politischen Grundsätzen des Vereins verbunden fühlt.

dfb - Flörsheim e.V.

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